Rechtliches zum Umgang mit Waffen und Waffengesetz (WaffG)
Inhaltsverzeichnis
Altersvorschriften nach Waffenrecht (§ 27 Abs. 3 und 4 WaffG) und Sportordnung (Regel 0.7.4)
eine Einverständniserklärung für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren finden Sie hier
Waffenbesitzkarte
Die Waffenbesitzkarte für Sportschützen wird von der Behörde (in der Regel die Ordnungsämter) erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
• 18 Jahre alt
• zuverlässige und geeignete Person
• Nachweis der Sachkunde
• Nachweis des Bedürfnisses
Bedürfnis
Das Bedürfnis zum Erwerb von Waffen liegt bei Sportschützen vor, wenn:
der Schütze den Schießsport in einem Verein seit mindestens 12 Monaten betreibt,
dies muss durch den Schießsportverband oder seine Untergliederungen glaubhaft gemacht
werden und der Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört und
die zu erwerbende Waffe für eine Disziplin nach der Sportordnung zugelassen und
erforderlich ist.
Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte
§ 5 WaffG in der neuen Fassung besagt zur Zuverlässigkeit folgendes:
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht
verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese
Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen,
Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer
geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung
von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten
wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz
unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der
Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen
oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben,
4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher 12
Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in
welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2
Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende
Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft bei den Justizbehörden nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, 7 Buchstabe b,
Abs. 2, § 17 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in
ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4
ein.
Das Merkmal der persönlichen Eignung
als Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte
§ 6 des Waffengesetzes in der neuen Fassung besagt zur Geeignetheit folgendes:
„Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil
sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig
oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder
dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die zuständige
Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.
Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister* eingetragenen
Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1
begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten
Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die
Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die
geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.“
verschiedene Waffenarten – Behandlung nach dem neuen Waffenrecht
Schusswaffen
„Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung,
zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und
bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“
Das bedeutet, dass weiterhin der Bogen nicht unter das Waffengesetz fällt, da bei ihm das
Geschoss nicht durch einen Lauf getrieben wird.
Feuerwaffen
sind alle Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses heiße Gase verwendet werden.
Zum Sportschießen sind dies hauptsächlich Klein- und Großkaliberwaffen, Zimmerstutzen,
Vorderladerwaffen, Flinten und ähnliches.
Erlaubnisscheinpflichtige Schusswaffen
sind weiterhin alle Waffen mit einer Mündungsenergie über 7,5 Joule, sowie die
dazugehörige Munition.
Eines Erlaubnisscheines (WBK, Jagdschein o.ä.) bedarf jedoch nicht, wer mit diesen Waffen
auf einem zugelassen Schießstand nur schießt, sofern er das erforderliche Mindestalter hat
(ab 14 Jahren mit schriftlichem Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten).
Der Erwerb und Besitz von Feuerwaffen mit einer Mündungsenergie bis zu 7,5 Joule ist unter
erleichterten Bedingungen möglich, was bedeutet, dass hierfür kein Bedürfnis nachgewiesen
werden muss, die sonstigen Voraussetzungen für den Waffenerwerb (Mindestalter,
Zuverlässigkeit und Geeignetheit) müssen jedoch gegeben sein.
Luft- Gas- und Federdruckwaffen
mit einer Energie bis 7,5 Joule
Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.
Mit diesen Waffen darf auch weiterhin außerhalb von Schießständen in umgrenzten
(„befriedeten“) Gebäuden und Grundstücken ohne Erlaubnisschein geschossen werden,
wenn sichergestellt ist, dass das Geschoss das befriedete Gelände nicht verlassen kann.
Zu beachten ist, dass unter die „Gasdruckwaffen“ nur Waffen fallen, bei denen kalte (z.B.
CO2) Gase zum Antrieb des Geschosses verwendet werden.
Spielzeugwaffen
Unter die Spielzeugwaffen, die ohne Erlaubnisschein und ohne Mindestalter erworben
werden dürfen, fallen nur noch Waffen mit einer Energie bis zu 0,08 Joule.
Sie dürfen jedoch in ihrem Aussehen nicht mit Waffen verwechselt werden können, für die
ein Erlaubnisschein oder eine Altersbegrenzung vorgesehen ist.
Armbrust
Die Armbrust fällt unter das neue Waffengesetz, jedoch nicht unter den Begriff der
Schusswaffen, sondern sie wird unter „tragbare Gegenstände“ (§ 1 Absatz 2, Nummer 2
WaffG nF) gefasst.
Ihr Erwerb ist also ab 18 Jahren frei, Spielzeugarmbrüste mit einer Energie bis zu 0,08 Joule
sind weiterhin auch unter 18 Jahren frei zu erwerben.
Das Führen einer Armbrust ist ab 18 Jahren ohne Erlaubnisschein möglich.
Erwerb von Waffen
Spielzeugwaffen • mit einer Mündungsenergie unter 0,08 Joule können frei und
ohne Altersbegrenzung erworben werden
Luftdruckwaffen, Federdruckwaffen, CO2 Waffen u.ä.
• freier Erwerb ab 18 Jahren
• Energie maximal 7,5 Joule
• offizielles Beschusszeichen auf der Waffe
• ein Führen der Waffe (also ständiges Beisichtragen) ist ohne Waffenschein nicht erlaubt.
Kleinkaliberwaffen
(Randfeuerwaffen bis zum Kaliber 5,6 mm lfB bzw. .22 lr)
• Mindestalter 18 Jahre
• Mündungsenergie maximal 200 Joule
• Waffenbesitzkarte
• Bedürfnis zum Erwerb der Waffen
sonstige Schusswaffen
• Mindestalter 21 Jahre
• beim ersten Waffenerwerb für Personen unter 25 Jahren:
amts- oder fachärztliches bzw. fachpsychologisches Gutachten über die geistige Eignung zum Erwerb und Besitz von Waffen
• Waffenbesitzkarte
• Bedürfnis zum Erwerb der Waffe
Anmerkung:
Das vieldiskutierte psychologische oder fachärztliche Gutachten für den Erwerb von
Schusswaffen im Alter unter 25 Jahren ist für den Erwerb von Kleinkaliberwaffen durch
Sportschützen ausdrücklich nicht erforderlich (§ 6 Absatz 3 neues Waffengesetz).
Für alle anderen erlaubnisscheinpflichtigen Waffen muss dieses Gutachten auf eigene
Kosten eingeholt werden.
Junge Menschen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht 25 Jahre alt sind und bereits
eine Waffe besitzen, die erst ab 21 Jahren erworben werden darf, müssen dieses Gutachten
erstellen lassen und innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten bei der zuständigen Behörde
vorlegen.
Link zu den Gesetzestexten des BMI -> hier